Seit dem 1. Juli 2010 sind EU-Betriebe, die vorverpackte Lebensmittel nach den EU-Rechtsvorschriften für einen ökologischen Landbau herstellen oder verkaufen, dazu verpflichtet, diese mit dem EU-Bio-Logo zu kennzeichnen.
Welche Unterschiede gibt es zwischen dem EU-Bio-Logo und anderen Bio-Siegeln?
Das EU-Bio-Logo weist, wie die anderen Bio-Siegel, darauf hin, dass die Produkte nach den EU- Rechtvorschriften für einen ökologischen Landbau hergestellt wurden. Produkte mit anderen Bio-Siegeln erfüllen über diese Vorschriften hinaus noch weitere Kriterien und stellen mehr Verbote und Einschränkungen auf – Produkte mit EU-Bio-Logo entsprechen ausschließlich den gesetzlichen Vorgaben der EU.
Wann wird das EU-Bio-Logo verwendet?
Es muss verwendet werden bei:
- allen Lebensmitteln, die vorverpackt sind und in der EU hergestellt oder verkauft werden
Es darf verwendet werden bei:
- importierten Produkten
- Bio-Produkten, die nicht vorverpackt sind
- EU-Bio-Produkten, mit Verkauf in Drittländern
- Kampagnen zur Aufklärung
Es darf nicht verwendet werden bei:
- Produkten, die weniger als 95% Bio-Zutaten enthalten
- Produkten, bei denen die Bio-Richtlinien nicht greifen (z.B. Kosmetika)
- Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie
- Umstellungsprodukten (Produkte, die aus einem Betrieb kommen, bei dem die ökologische Erzeugungsweise erst seit Kurzem besteht und wo bei der Herstellung nicht-biologische Elemente dazukommen können, z.B. durch den Boden)
Wann ist ein Produkt ein EU-Bio-Produkt?
Produkte dürfen laut EU-Rechtsvorschriften „bio“ genannt werden, wenn die Zutaten zu 95% ökologisch hergestellt wurden. Die anderen 5% der Zutaten dürfen konventionell hergestellt sein, jedoch nur dann, wenn die Zutaten im Anhang der EU-Öko-Verordnung als solche Produkte aufgezählt sind, die konventionell hergestellt sein dürfen, und wenn nachgewiesen werden kann, dass sie nicht in ökologischer Qualität vorhanden sind.
Wofür steht das EU-Bio-Logo?
Damit ein Produkt ein EU-Bio-Logo erhalten darf, müssen u.a. diese Richtlinien eingehalten werden:
Tierhaltung
- Behandlung von Krankheiten: Antibiotika und chemisch-synthetische Arzneimittel dürfen nur unter strengen Auflagen angewandt werden
- Futter: zu 100% ökologisch hergestellt, für Pferde, Schafe und Rinder gilt: mind. 60% des Futters aus eigener Produktion oder einer Produktion eines regionalen Partnerbetriebs, für Schweine und Geflügel gilt: mind. 20% aus eigener Produktion oder einer Produktion eines regionalen Partnerbetriebs
- Schlachtung: maximale Transportdauer 8 Stunden
- Enthornung: nicht erwünscht, Ausnahme: Bestehen einer Verletzungsgefahr für andere Tiere oder Menschen, Durchführung vor der 6. Lebenswoche unter Betäubungs- und Schmerzmitteln, Durchführung bei älteren Tieren bei schwerwiegenden Gründen möglich
- Freigang: Weidegang nicht verpflichtend, Auslauf für Legehennen muss – wenn das Wetter es zulässt – gegeben sein, überdachter Außenbereich ist nicht festgeschrieben
- Maximaler Tierbestand: Anpassung an die Obergrenze des Ausstoßes von Stickstoff: max. 170 kg Stickstoff pro Hektar an landwirtschaftlich genutzter Fläche (das entspricht z. B. 230 Hennen, 580 Masthähnchen, 14 Mastschweinen und 2 Milchkühen pro Hektar und Jahr.)
Anbau
- Verbot von Gentechnik: Gentechnik widerspricht den Anforderungen an einen ökologischen Landbau und ist in der Öko-Basisverordnung ausdrücklich verboten
- Dünger: Gesamt-Düngemenge ist nicht begrenzt, nur der Wirtschaftsdünger ist begrenzt (170 kg Stickstoff pro Hektar und pro Jahr), Gebrauch von ökologischem Dünger, Düngemittel aus konventionellen Betrieben erlaubt (z.B. Gülle/Jauche, Geflügelmist)
Herstellung und Verarbeitung
- Zusatzstoffe: 47 Stoffe zugelassen
- Verpackungen: keine Verbote oder Regelungen
- Zusätzlich verboten: ionisierende Bestrahlung
Kontrolle der EU-Bio-Betriebe
Um die eigenen Produkte mit dem EU-Bio-Logo kennzeichnen zu können, muss der Betrieb zunächst von einer staatlich anerkannten und unabhängigen Öko-Kontrollstelle auf die Einhaltung der EU-Richtlinien für einen ökologischen Landbau überprüft werden. Fällt diese Kontrolle positiv aus, so ist der Betrieb EU-Bio-zertifiziert und darf die eigenen Produkte mit dem EU-Bio-Logo auszeichnen. Damit sichergegangen werden kann, dass die Betriebe die Richtlinien weiterhin einhalten, erfolgt einmal jährlich eine im Vorfeld angemeldete Kontrolle durch eine Öko-Kontrollstelle. Stichprobenkontrollen sind darüber hinaus ebenfalls möglich.
Was ist die Codenummer?
Neben dem EU-Bio-Logo steht auf den Produkten die Codenummer – eine Kennzeichnung der Öko-Kontrollstelle, die die Zertifizierung vorgenommen hat. Eine deutsche Kontrollstelle hat die Codenummer: DE-ÖKO-XXX.